Allgemeine Dienstleistungsbedingungen

Allgemeine Dienstleistungsbedingungen

Stand 01.01.2002

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Dienstleistungen der Intellekta GmbH, im weiteren Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Dienstleistungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Leistungsumfang
1. Die Dienstleistungen, die durch den Auftragnehmer angeboten werden, umfassen folgende Bereiche der Anwender- bzw. Kundenunterstützung.
2. Beratung, Konzeption und Projektierung der gesamten EDV-Anlage bei Neuinvestitionen. Informationen über neue Produkte und Beratung bei der Erweiterung und Optimierung der bestehenden Systeme.
3. Konfiguration von Hard- und Software, Rechner- und Drucker-Installation, die Einrichtung von Einzelplatz-Applikationen sowie die Installation und Einrichtung von Netzwerken.
4. Installation von Updates, Konfiguration und Software-Wartung von Servern, Arbeitsplätzen und Netzwerken.
5. Anwenderunterstützung und Schulung : Beratung, Schulung und Problemlösung am Arbeitsplatz der Mitarbeiter sowie Einführung in die Systembedienung, in Anwendungsprogramme und in Netzwerksoftware.
6. Nutzung der Telefonhotline des Auftragnehmers bzw. Problemlösungen per Telefon, DFÜ und Fernwartung.

§ 3 Individualprogrammierung
1 Grundlage für die Programmierung von ausführbaren Dateien und Scripten, mit folgenden Dateierweiterungen (BAT, COM, EXE, DLL, OCX, JSP, ASP, HTML, SQL) ist ausschließlich ein vom Auftraggeber erstelltes Pflichtenheft.
2 Der Auftraggeber erhält immer und ausschließlich nur die Lizenzrechte an den ausführbaren Dateien und Scripten. Die Urheberrechte an den Quelltexten und die Quelltexte selber, verbleiben ausnahmslos bei dem Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere auch für Softwarebestandteile, deren Entwicklung durch Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch Dritte erfolgt sind.
3 Für den Fall, dass der Auftragnehmer oder dessen Rechtsnachfolger schriftlich erklärt, dass ihm eine Weiterentwicklung nicht möglich ist und der Auftraggeber glaubhaft nachweisen kann, dass ohne Einsicht in den Quelltext der Betriebsablauf seines Unternehmens wesentlich beeinträchtigt wird, wird dem Auftraggeber der Quelltext ausschließlich zur Sicherstellung seines Betriebsablaufs und zur Weiterentwicklung durch Dritte für diesen Zweck gegen ein angemessenes Entgeld zur Verfügung gestellt.
4 Eine weitere Nutzung der Quelltexte für Zwecke die nicht dem zuvor genannten entsprechen, ist nicht erlaubt. Das Urheberrecht des Auftragnehmers bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 4 Datensicherung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Daten vor Eingriff des Technikers auf ein gesondertes Medium zu sichern.

§ 5 Haftungsbeschränkung
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Programme oder Daten die durch defekte Festplatten, defekte Datenträger oder bedingt durch andere Ursachen im Rahmen der Dienstleistung verloren gegangen sind.
2. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Auftragnehmer, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 6 Gewährleistungsausschluß
1. Dienstleistungen und Überprüfungen werden nach bestem Wissen auf Grund langjähriger Erfahrung durchgeführt. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Hard- und Software sind jedoch unverbindlich und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind durch ständige Schulungen und Weiterbildung immer auf dem aktuellen Stand der Informationstechnologie. In der Regel, erhält der Auftraggeber auf Grund dieser Tatsache, nach Abschluß der Arbeiten, eine im Rahmen der technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten optimale und funktionsfähige Konfiguration.
3. Der Auftragnehmer kann aber keine Erfolgszusage für einen erteilten Dienstleistungsauftrag geben. Dies gilt insbesondere für komplexe Systeme. Dem Auftragnehmer ist es nicht möglich, Werbeaussagen und zugesicherte Produkteigenschaften eines Herstellers nachzuvollziehen und hierfür die Haftung zu übernehmen. Auch kann der Auftraggeber aus dem Dienstleistungsauftrag keinen Garantieanspruch dahingehend ableiten, daß die durchgeführten Maßnahmen das von Ihm angestrebte Ergebnis erzielen. Es besteht kein Gewährleistungsanspruch bei Funktionsstörungen, die durch nicht vom Auftragnehmer gelieferte Hard- und Software oder Konfigurationsänderungen durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht werden. Jegliche Rechtsgrundlage gegen den Auftragnehmer wird damit ausgeschlossen. Mängel sind vom Auftraggeber schriftlich und ausführlich anzuzeigen, um eine Stellungnahme und Nachbesserung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.

§ 7 Garantieleistungen
1. Neuinstallationen, Einrichtungen, Konfigurationen, Datenübertragungen und Datenrücksicherungen die sich aus einem Garantiefall ergeben, gehören nicht zu den Garantieleistungen und werden nach Aufwand berechnet.
2. Softwareprodukte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Es gelten hier die Bestimmungen der jeweiligen Hersteller. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Urheberrechte und den Einsatz von Lizenzen.

§ 8 Geschäftszeiten
1. Der Auftragnehmer stellt seine Dienstleistungen innerhalb der normalen Arbeitszeit an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 9°° bis 17°° Uhr zur Verfügung. Bei Abschluß eines Service-Vertrags, gelten die im Vertrag angegebenen Zeiten.

§ 9 Reaktionszeiten
1. Gewährleistet wird eine Reaktionszeit innerhalb einer Woche, in der Regel aber innerhalb von 48 Stunden und in Ausnahmefällen innerhalb von 24 Std. nach Eingang der Anforderung. Bei. Totalausfall z.B. eines Netzwerks erfolgt die Reaktion nach Möglichkeit am Tag der Anforderung innerhalb von 4 Std.
2. Änderungen und Abweichungen sind im Rahmen der Möglichkeiten freibleibend. Alle Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner Leistungen wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzügl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

§ 10 Laufzeiten
1. Dienstleistungsverträge werden mit einer Laufzeit von 6 Monaten abgeschlossen und verlängern sich jeweils um weitere 6 Monate, wenn der Vertrag nicht 4 Wochen vor Ablauf gekündigt wird.

§ 11 Dienstleistungssätze
1. Der Auftragnehmer berechnet seine Leistungen zu den jeweils gültigen Stundensätzen innerhalb der genannten Geschäftszeiten. Für Dienstleistungen außerhalb der normalen Geschäftszeiten wird ein Aufschlag in Rechnung gestellt. Bei Dienstleistungen vor Ort, wird für die erste angefangene Stunde ein Stundensatz in Rechnung gestellt. Darüber hinaus, für jede weitere angefangene ¼ Stunde ein Viertel des Stundensatzes.
2. Bei Einsätzen mit Anfahrten von 100 bis 300km wird je angefangene 4 Stunden ein halber Tagessatz und bei Anfahrten über 300km je angefangener Tag ein Tagessatz in Rechnung gestellt.

§ 12 Anfahrtpauschale
1. Für die Anfahrt innerhalb von 20km wird eine Pauschale bis 20km in Rechnung gestellt. Für weitere Anfahrten wird einen Aufschlag je weitere 20km berchnet. Ab 100km wird eine Pauschale je km in Rechnung gestellt. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Dienstleistungssätze.

§ 13 Preise und Zahlungskonditionen
1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die aktuellen Dienstleistungssätze und die Anfahrtpauschale gelten unverändert jeweils für ein Quartal und können ggf. an eine veränderte Marktsituation und an die allgemeine Kostenentwicklung angepaßt werden.
2. Rechnungen über Dienstleistungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Alle in Auftrag gegebenen Überprüfungen und Leistungen sind grundsätzlich und unabhängig vom Ergebnis kostenpflichtig.
3. Die Gebühren für Serviceverträge werden jeweils für ein Quartal im Voraus in Rechnung gestellt.

§ 14 Sonstiges
1. Abweichungen, Sondervereinbarungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform. Alle Änderungen sind nur wirksam, wenn sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 15 Anwendbares Recht
1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Velbert, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Für alle hier nicht erwähnten Fälle, insbesondere aus Lieferung von Hard und Software, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Dienstleistungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.